Scheidung

Wir unterstützen Sie gerne in der schwierigen Zeit der Trennung und Scheidung und und stehen Ihnen auch danach jederzeit zur Seite, wenn es zu Vermögensauseinandersetzung, Umgang, Sorgerecht, Unterhaltsansprüchen oder anderen Folgesachen im Familienrecht kommen sollte.

Bei einer Scheidung gibt es bei uns nur die gesetzlichen, festgelegten Mindestgebühren. Es gibt keine Zusatzkosten und wir stellen bei einer einvernehmlichen Scheidung einen Antrag, den Verfahrenswert um 20 bis 30 Prozent zu senken. Die Kommunikation kann unkompliziert über E-Mail, Telefon oder Fax abgewickelt werden. Sofern Sie eine schnelle, unbürokratische Scheidung –  die sogennante Online-Scheidung – möchten, dann übersenden Sie uns Ihre Heiratsurkunde, falls Kinder vorhanden, die Geburtsurkunden. Wir senden Ihnen dann eine Vollmacht zu, sodass wir schnell und unbürokratisch Ihre Scheidung abwickeln können. Bei Fragen jeglicher Art stehen wir Ihnen aber selbstverständlich auch gerne telefonisch zur Verfügung.

Formular-Downloads

Häufig gestellte Fragen

Wir fertigen noch am gleichen Tag, nach Eingang der Unterlagen, Ihren Scheidungsantrag. Schnell und unbürokratisch. Viele Mandanten -auch aus der näheren Umgebung- lernen wir erst am Tag der Scheidung persönlich kennen, da es durch die modernen Kommunikationsmittel nicht erforderlich ist, sich persönlich zu kennen oder kennengelernt zu haben. Daher können wir Scheidungen in ganz Deutschland durchführen. Egal an welchem Ort Sie sich befinden.

Wenn Sie Fragen haben, dann können Sie uns jederzeit per Email, und zu den üblichen Öffnungszeiten  telefonisch, erreichen.

Wenn Sie davon ausgehen, dass der Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt, dann können wir dennoch die Scheidung für Sie einreichen. Wenn Sie länger als 3 Jahre getrennt voneinander gelebt haben oder Sie leben in einer neuen Partnerschaft, dann werden Sie geschieden, auch gegen den Willen des Noch –Ehegatten.

Wir beantragen für Sie Ihre Scheidung bei dem für Sie zuständigen Gericht.
Für die Fertigung Ihres Scheidungsantrages benötigen wir Angaben, die Sie unten in das Formular eingeben müssen. Ihre Angaben werden nur zum Zwecke der Bearbeitung Ihrer Scheidung verarbeitet. Falls Sie weitere Informationen zur Handhabung der Datenverarbeitung benötigen, sind diese bei uns in der Datenschutzerklärung hinterlegt.

Mit dem Ausfüllen des Formulars sparen Sie sich die Zeit, einen persönlichen Termin bei einem Anwalt zu vereinbaren und müssen keine Erstberatungsgebühren zahlen. Wenn Sie Fragen haben, können Sie unseren Fachanwalt dennoch per Email oder über das Telefon kontaktieren. Sämtliche Korrespondenz läuft bei uns über Email. Damit ist eine schnelle und unbürokratische Abwicklung gewährleistet. Bei uns wird die Post eingescannt und Sie erhalten die Post noch am gleichen Tag. Schneller geht es nicht.

Folgende Unterlagen benötigen wir zur Einreichung Ihrer Scheidung. Bitte reichen Sie Urkunden und Verträge (sofern vorhanden) ausschließlich als Kopie ein.

  1. Vollmacht
  2. Heiratsurkunde
  3. Geburtsurkunden von minderjährigen Kindern, die aus der Ehe hervorgegangen sind
  4. Ehevertrag (falls vorhanden)

Mit Ihren Angaben aus dem Formular stellen wir den Scheidungsantrag. Diesen Antrag reichen wir mit den Kopien Ihrer Heiratsurkunde und Geburtsurkunde/n der Kinder noch am gleichen Tag des Erhalts bei Ihrem zuständigen Familiengericht ein. Die Verpflichtung, die Kosten so gering wie möglich zu halten, ist für uns ein Versprechen. Für den Fall, dass Sie die Kosten einer Scheidung nicht tragen können, gibt es den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe. Dieser ist auszufüllen, mit den Anlagen zu versehen und an uns zu schicken.
Dies ist übrigens der einzige Antrag, der uns im Original zugehen muss.

Sofern wir den Scheidungsantrag gestellt haben, geht eine Gerichtskostennachricht an uns, die wir sofort an Sie weiterleiten. Sobald Sie diese Gerichtskosten gezahlt haben, wird der Scheidungsantrag Ihrem Noch – Ehegatten zugestellt. Der Ehegatte, dem der Scheidungsantrag zugestellt wird, muss dem Gericht unbürokratisch erklären, dass er mit der Scheidung einverstanden ist. D.h., der andere Ehegatte benötigt keinen anderen Anwalt.

Sofern der Versorgungsausgleich durchgeführt wird, werden uns die Formulare zum Versorgungsausgleich überreicht, die wir an Sie weiterleiten. Diese sind auszufüllen und uns wieder zu überreichen, so dass wir diese dem Gericht zur Verfügung stellen können. Das Gericht holt dann bei den von Ihnen angegebenen Versorgern die Auskunft zu den jeweiligen Anwartschaften auf Rente ein. Sobald dem Gericht alle Auskünfte vorliegen, kann es die Berechnung vornehmen, wer von wem wieviel Rentenanwartschaften erhält. Jetzt wird ein Scheidungstermin bestimmt, der in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauert, eher kürzer.

Vor Gericht müssen sich die Eheleute ausweisen und werden nach dem Trennungszeitpunkt gefragt. Sodann müssen Sie erklären, dass Sie geschieden werden wollen. Ist dem so, werden Sie von dem Gericht geschieden. Ca. 2 Wochen später erhalten wir den Beschluss Ihrer Scheidung. Dieser wird nach Zugang, mithin nach ca. 4 Wochen, rechtskräftig. Sobald uns der rechtskräftige Beschluss Ihrer Scheidung vorliegt, überreichen wir Ihnen diesen. Das ist dann das Original, welches Sie gut aufheben müssen.

Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben, vgl. § 1576 BGB.

Die Trennung der Ehegatten bedeutet, eine Trennung von Bett und Tisch. Keiner der Ehegatten erbringt für den jeweils anderen mehr Versorgungsleistungen. D. h. keiner wäscht oder kocht mehr für den anderen oder geht gar gemeinsam einkaufen.

Sie müssen die Steuerklasse im Folgejahr der Trennung ändern. D.h., Sie trennen sich im Mai 2018 und müssen die Steuerklasse zum 01.01.2019 ändern. Auch wenn Sie sich im Dezember 2018 trennen, müssen Sie Ihre Steuerklasse zum 01.01.2019 ändern.

Grundsätzlich erst einmal NEIN. Außer bei GEWALT. Egal wie die Eigentumsverhältnisse oder vertraglichen Gestaltungen sind, wenn keine Gewalt im Spiel ist und die Wohnung oder das Haus groß genug ist, wird von beiden Ehegatten verlangt, dass sie sich die Wohnung oder das Haus teilen. Dies gilt solange bis zur Rechtskraft der Scheidung. Natürlich gibt es Ausnahmen: Bei Gewalt. Gewalt stellt einen Grund der Unbilligen Härte dar und dann kann die Zuweisung der Wohnung möglich sein. Alle anderen Gründe sehen die Gerichte nur bei wirklich gravierenden Belastungen, damit die Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Nutzung ausgesprochen wird.

Nach Rechtskraft der Scheidung. Dann sind auch die Eigentumsverhältnisse wichtig. Sofern sich die Wohnung oder das Haus im Alleineigentum eines Ehegatten befindet, wird für diesen Ehegatten ein Anspruch auf alleiniger Nutzung gegeben sein. Allerdings nur, wenn keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind oder die Kinder mit einem Umzug nicht beeinträchtigt werden.

Sofern sich die Wohnung oder das Haus im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten befindet, wird die Zuweisung der Wohnung oder des Hauses nach billigem Ermessen erfolgen. Dabei geht es darum, wer die Wohnung oder das Haus dringender benötigt. Allerdings sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten dabei gegeneinander abzuwägen.

Derjenige, der in der gemeinsamen Immobilie bleibt, muss dem anderen eine sogenannte Nutzungsentschädigung zahlen, sofern diese Nutzung in der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt geblieben ist. Diese Nutzungsentschädigung richtet sich nach der üblichen Miete, im Trennungsjahr allerding nur davon um 50. Allerding ist es oft so, dass derjenige, der in dem Haus oder in der Wohnung bleibt, auch die Darlehen alleine trägt. Diese werden dann mit der Nutzungsentschädigung verrechnet.

Gemeinsame Schulden sind die Schulden, die gemeinsam aufgenommen wurden, für die beide vertraglich haften. Ein großer Irrtum besteht darin, dass sehr viele Menschen davon ausgehen, dass sie auch für die Schulden haften, die der Ehegatten alleine verursacht und aufgenommen hat. D.h. wozu er sich alleine verpflichtet hat, zum Beispiel bei einem Autokauf. Grundsätzlich gilt: Jeder haftet für das, für das er sich vertraglich verpflichtet hat. Unabhängig vom jeweiligen Güterstand.

Wenn es gemeinsame Schulden gibt, z. B. durch einen Darlehensvertrag den beide unterschrieben haben, haften auch beide gemeinsam.
Die Ausnahme gemäß § 1357 BGB meint die alltäglichen Geschäfte, die zur Deckung des Lebensbedarfs wie Hausratversicherung oder Festnetzvertrag dienen. Bei diesen werden beide verpflichtet.

Der Gläubiger kann sich aussuchen, wen er in Haftung nimmt. Grundsätzlich haften beide Ehegatten im Außenverhältnis. Wenn jedoch nur ein Ehegatte zahlt, dann kann er bei gemeinsamen Schulden vom Anderen den Ausgleich im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs verlangen, soweit keine anderweitige Bestimmung getroffen wurde. Eine anderweitige Bestimmung wäre z.B: das beim Unterhalt Darlehenszahlungen berücksichtígt wurden. Hier könnte dann kein weiterer Ausgleich mehr verlangt werden

Das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto steht jedem Ehegatten zur Hälfte zu, das Gleiche gilt für die Schulden. Keiner der Ehegatten darf daher dem Konto mehr entnehmen, als ihm zusteht.

Kosten einer Scheidung

Die Kosten einer Scheidung richten sich nach den Nettoeinkommen der Eheleute für den Zeitraum von drei Monaten. Die Kosten für das Versorgungsausgleichsverfahren richten sich nach der Anzahl der Anrechte und Ausgleichsansprüche. Wird der Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchgeführt, dann beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 % des dreifachen Nettoeinkommens der Ehegatten.

Sie benötigen bei einer einvernehmlichen Scheidung nur einen Anwalt. Damit sparen Sie 50% der Gesamtkosten.

Sobald jedoch eine Einigung, zum Beispiel – Verzicht auf den Versorgungsausgleich – im Scheidungstermin durchgeführt werden soll, benötigt man einen zweiten Anwalt. In diesen Fällen können wir einen weiteren Anwalt besorgen. Dieser Anwalt ist ein sogenannter Ganganwalt, der für sehr geringe Gebühren, z.B. 200,- €, die Einigung vor dem Gericht mit trägt. Oder man möchte aus anderen Gründen die Scheidung sofort rechtskräftig werden lassen, auch dafür ist ein zweiter Anwalt notwendig.

Nein. Generell ist es so, dass wir sämtliche Kosten eines Anwalts vor Ort übernehmen, sofern wir einen Anwalt aus terminlichen Gründen mit der Wahrnehmung Ihres Scheidungstermins beauftragen müssen.

Sofern Sie nicht leistungsfähig sind, können wir für Sie im Scheidungsverfahren einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen. Dieser Antrag ist für Sie kostenlos. Falls dieser ratenfrei bewilligt wird, kostet Sie die Scheidung nichts. Allerdings möchten wir darauf hinweisen, dass Sie in den nächsten vier Jahren ab Antragstellung immer wieder vom Gericht aufgefordert werden können, Auskunft über Ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu erteilen. Die Staatskasse überprüft damit, ob Sie nicht innerhalb von 4 Jahren doch in der Lage sind, die Kosten der Scheidung zu tragen, auch im Nachhinein.