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Hinweise für Rechtsschutzversicherte

Bei rechtschutzversicherten Mandanten wird auf § 127 VVG hingewiesen, die dem Versicherungsnehmer eine freie Anwaltswahl gewährt. Dies bedeutet, dass der Versicherer  den zu beauftragenden Anwalt nicht bestimmen kann. Einzig bei einer Verteidigung gegen Schadenersatzansprüche aus einer Verkehrsunfallsache darf der Haftpflichtversicherer (nicht der Rechsschutzversicherer) den Anwalt bestimmen.