Erstberatung

Guter Rat ist teuer, oder?

Eine kostenlose Erstberatung gibt es nach dem Gesetz nicht

Rechtliche Informationen und schnelle Beratungsangebote finden sich auch im Internet. Auch Anwälte werben teilweise mit einer kostenlosen Erstberatung oder Billigpreisen.

Persönliche Beratung

Ist die Anwaltskanzlei in der Nähe, kann es nie schaden, wenn Sie sich zu der Erstberatung persönlich mit dem Rechtsanwalt in seiner Kanzlei treffen. Vieles lässt sich einfacher erklären, wenn Sie sich im persönlichen Gespräch gegenübersitzen und Sie bekommen gleich einen guten Eindruck von Ihrem neuen Anwalt und können ihn etwas besser kennenlernen.
Wichtige Unterlagen können Sie zu diesem Termin gleich mitbringen und gemeinsam durchgehen.

Erstberatung am Telefon und Email

Ist es aufgrund der räumlichen Entfernung nicht möglich, dass Sie zur Erstberatung die Kanzlei des Anwalts aufsuchen, können Sie das Gespräch auch am Telefon führen. Das kann vor allem dann notwendig werden, wenn es auf dem entsprechenden Rechtsgebiet nur sehr wenige Fachanwälte in Deutschland gibt. In diesen Fällen können Sie ein erstes, ausführliches Telefonat mit dem Rechtsanwalt vereinbaren, alle nötigen Unterlagen dafür finden Sie vorab auf unserer Download-Seite.

Kosten

Viele Ratsuchende interessieren sich insbesondere dafür, ob nach dem RechtsanwaltsVergütungsGesetz bei einer Erstberatung Kosten anfallen. Eine Erstberatungsgebühr fällt immer dann an, wenn sich ein Mandant zu einem erstmaligen Gespräch mit seinem Anwalt zusammenfindet.

Im RVG ist mit Erstberatungsgebühr allerdings lediglich eine solche für mündliche Auskünfte gemeint. Sofern der Rechtsanwalt weitere Tätigkeiten vornimmt, wie beispielsweise Telefonate führt oder Schriftsätze aufsetzt, sieht die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthaltene Anwaltsgebührentabelle bereits weitere Gebühren vor.

Die Höhe der Erstberatung darf sich maximal auf einen Betrag in Höhe von 190 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer belaufen. Gesetzlich ergibt sich dies aus § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG.

Sprechzeiten nach Vereinbarung. Bei dringenden Fällen erhalten sie kurzfristig einen Besprechungstermin. Im Notfall wird auch am Wochenende für Sie gearbeitet. Unverbindliche Voranfragen allgemeiner Natur – und Kostenanfragen können Sie jederzeit per Telefon, E-Mail oder Kontakformular an uns richten. Die Beantwortung erfolgt kostenlos. Konkrete rechtliche Fragen können wir jedoch ohne vorherige ausdrückliche Begründung eines Mandatsverhältnisses nicht beantworten.

Wer Rechtsrat oder Rechtshilfe von einem Anwalt benötigt, aber nur ein geringes Einkommen bezieht, kann beim zuständigen Amtsgericht am Wohnsitz einen so genannten Beratungshilfeschein beantragen

Besser vorher beantragen!

Der Beratungshilfeschein sollte beantragt werden, bevor ein Anwalt tätig wird. Wenn Sie sich wegen Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsanwalt wenden, kann der Antrag auch nachträglich über den Anwalt gestellt werden. Wird der Antrag beim Amtsgericht dann allerdings abgelehnt, kommt es in der Praxis meist dazu, dass Sie selbst die Anwaltskosten tragen müssen!

Beratungshilfeschein ist nicht gleich Prozesskostenhilfe

Die Beratungshilfe ist nicht mit der Prozesskostenhilfe nach § 114 ff ZPO zu verwechseln. Über die Prozesskostenhilfe können die Kosten für das Gericht und den eigenen Anwalt für einen Gerichtsprozess ganz oder teilweise übernommen werden. Beratungshilfe gibt es, wenn es um die oben genannten außergerichtlichen Rechtsthemen geht. Gleich sind bei der Beratungshilfe und der Prozesskostenhilfe allerdings die persönlichen Voraussetzungen bei den Vermögens- und Einkommensverhältnissen. Die Vorschriften des § 114 ff ZPO gelten nämlich gleichermaßen für die Beratungshilfe.

Einkommensgrenzen für den Beratungshilfeschein und eigenes Vermögen

Der Beratunghilfeschein wird nur bedürftigen Antragstellern gewährt, deren Einkommen bestimmte individuelle Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Ist eigenes Vermögen vorhanden, sind auch bei geringem Einkommen die Anwaltskosten selbst zu zahlen. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Außerdem muss ein vom Bundesjustizministerium veröffentlichtes Einheitsformular, die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ ausgefüllt werden, das Sie sich hier herunterladen können. Da für die Bewilligung von Beratungshilfe die gleichen persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen wie bei der Prozesskostenhilfe gelten, ist dieses Formular auch für den Beratungshilfeschein anwendbar. Sie sollten hier alle Felder ausreichend beantworten bzw. belegen können. Bei Antragstellung sollten Sie auch die erforderlichen Originalunterlagen mitbringen, um Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Amtsgericht glaubhaft zu machen:

  • Wer Anspruch auf ALG II, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat, erfüllt in den meisten Fällen die Voraussetzungen zum Bezug von Beratungshilfe. Sie müssen den Bezug nachweisen, mit aktuellen Belegen der Arbeitsagentur oder des Sozialamtes.
  • In den übrigen Fällen legen Sie dem Mitarbeiter der Rechtsantragsstelle Ihre Unterlagen über Einnahmen und Ausgaben vor (z. B. die Kontoauszüge und Einkommensnachweise der letzten drei Monate, den Mietvertrag, den Nachweis der Unterhaltspflicht von Angehörigen). Die individuell zulässige Einkommensgrenze ergibt sich hier anhand einer umfangreicheren Berechnung. Dabei darf der Einkommensbetrag, der dem Antragsteller nach Abzug von Wohnungsmiete, Unterhaltszahlungen etc. verbleibt, nicht über ALG II oder Sozialhilfe liegen.

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